Ingenieur- und Sachverständigenbüro
 
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Baubegleitende Bauabnahme


Die rechtlichen Wirkungen einer Abnahme

Die Abnahme beendet die Bauausführungsphase. Mit ihr erklärt der Bauherren / Erwerber, mit der erbrachten Leistung als in der Hauptsache vertragsgemäß einverstanden zu sein. Demzufolge beschränkt sich auch sein Erfüllungsanspruch auf das konkret abgenommene Werk. Der Unternehmer hat seine Leistung erfüllt und muss nur noch im Rahmen der Gewährleistung tätig werden.

Mit der Abnahme…
    …beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
    …wird der Werklohnanspruch des Unternehmers fällig. Wurden Mängel bei der Abnahme vorbehalten besteht seitens des Bauherren / Erwerbers ein Zurückbehaltungsrecht soweit noch Nacherfüllungspflichten des Unternehmers bestehen.
    …tritt die Beweislastumkehr ein - Bis zur Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass seine Leistung mangelfrei ist; nach der Abnahme muss der Bauherr / Erwerber beweisen, dass die Leistung des Unternehmers mangelhaft ist.
    …gehen nicht vorbehaltene Mängelansprüche verloren
    …gehen nicht vorbehaltene Vertragsstrafenansprüche verloren (sofern sie im Abnahmeprotokoll nicht ausdrücklich vorbehalten wurde)
    …geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Werks auf den Bauherren / Erwerber über - Bis zur Abnahme muss der Unternehmer das Haus vor Diebstahl, Beschädigung etc. schützen. Nach der Abnahme ist dies Aufgabe und Risiko des Bauherrn / Erwerbers.


Wir führen für Sie folgende baubegleitende Abnahmen durch:


Teilabnahme

Sie wollen an einem Bauobjekt nur einzelne Arbeiten oder besondere Gewerke oder einen bestimmten Bauabschnitt überwachen lassen. Sie wählen aus Ihrer Sicht oder mit uns gemeinsam die neuralgischen Punkte in der Objektentstehung aus und beauftragen uns mit der Kontrolle und Abnahme. Damit reduzieren Sie überall dort wirksam die Anzahl der Mängel, wo Sie das größte Risiko in der Kette der Leistungserbringung vermuten. Durch eine Baustellenbegehung werden qualitätsrelevante Faktoren gründlich unter die Lupe genommen. Gemeinsam mit dem Auftraggeber werden die Leistungen des von Ihnen gewählten Gewerkes oder Bauabschnitts geprüft. Die Ergebnisse werden i.d.R. in einem Protokoll festgehalten und fotografisch dokumentiert.


Schlussabnahme

Sofern wir bei der (technischen) Schlussabnahme mitwirken, benötigen wir folgende Unterlagen:
  • Planunterlagen
  • Baubeschreibung
  • Vertrag
Auf Wunsch werden die Ergebnisse in einem Protokoll festgehalten und fotografisch dokumentiert.


Begehung vor Ablauf der Gewährleistung

Damit Ihre Gewährleistungsansprüche nicht verjähren sollten Sie rechtzeitig eine Schlussbegehung vor Ablauf der Gewährleistung durchführen, damit aufgetretene Schäden noch rechtzeitig an die Auftraggeber weitergeleitet werden können.
Als Schlussbegehung wird die Kontrolle des Gebäudezustands bezeichnet, bevor die Gewährleistung endet. Das sind je nach Vertragskonstellation 4 Jahre (VOB-Vertrag) bzw. 5 Jahre (BGB-Vertrag). Werden Mängel entdeckt ist zu klären, wordurch diese verursacht wurden und wer dafür haftet. Sind diese auf unsachgemäße Ausführung zurückzuführen - z.B. der Fliesenbelag hat sich von der Balkonplatte gelöst etc. - können Sie sich an Ihren damaligen Vertragspartner schadlos halten, sofern dieser noch existiert.

Der Leistungsumfang der Überprüfung und die hierfür benötigten Unterlagen sind zwischen dem Auftraggeber und dem Sachverständigen im Vorfeld abzustimmen.


Begehung von Großprojekten

Für Grossprojekte bilden wir entsprechende Teams und erstellen, mit den Fachingenieuren aus den Bereichen Bau, HLS, Klimatechnik, Elektro und GLT, in Abstimmung mit dem Auftraggeber, zielführende Konzepte.
Die Abnahme erfolgt i.d.R. in einem Team von mehreren Spezialisten aus den entsprechenden Fachgebieten (Bau, Haustechnik etc.).


Hinweis:

Beachten Sie bitte auch unsere Leistungen der "Baubegleitenden Qualitätsüberwachung (BQÜ)"